Die ab 1. Januar 2012 gültigen Beiträge und Gebühren
Beitragsordnung
Einzelmitgliedschaft Erwachsene - 98,00 €
1. und 2. Kind (bis 18 Jahre) - 42,00 €
ab 3. Kind - 21,00 €
Studenten/Auszubildende - 60,00 €
(mit jährlicher Bescheinigung zum
30.11. eines jeden Jahres
Alleinerziehend (und mindestens ein Kind) - 120,00 €
Familie (Zwei Erwachsene und mindestens ein Kind - 192,00 €
unter 18 Jahren; Schüler über 18 Jahren
mit jährlicher Schulbescheinigung)
Einmalige Aufnahmegebühr pro Mitglied - 10,00 €
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Abteilung |
Kinder bis 18 Jahre, Schüler, Studenten mit Ausweis auch älter |
Erwachsene | Familie | Ehepaar |
| Fußball | 30,00 € | 40,00 € | ./. | ./. |
| Handball | 13,00 € | 25,00 € | 44,00 € | 38,00 € |
| Gymnastik | 22,50 € | 45,00 € | ./. | ./. |
| Ski | ./. | ./. | ./. | |
| Turnen | 15,00 € | 20,00 € | 35,00 € | |
| Volleyball |
./. |
./. | ./. | |
| Schach | 10,00 € | 10,00 € | je 10,00 € | |
| Herzgruppe | 40,00 € | |||
| Leichtathletik | ./. | ./. | ./. | |
4. Erwerb der Mitgliedschaft
4.1 Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen und auf der Geschäftsstelle des Vereins abzugeben. Er gilt als angenommen, wenn er nicht innerhalb von einem Monat ab Eingang schriftlich durch den Vorstand abgelehnt wurde. Die Ablehnung bedarf keiner Angabe von Gründen. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Satzung des Vereins einschließlich der erlassenen Ordnungen und auch den Satzungen und Statuten derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied an gehört.
Im Aufnahmeantrag ist die Abteilungszugehörigkeit anzugeben. Zugehörigkeit zu mehreren Abteilungen ist zulässig.
4.2 Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats, der auf den Eingang des Aufnahmeantrags bei der Geschäftsstelle folgt.
4.3 Die Mitgliedschaft beträgt mindestens ein Jahr.
Eine Mitgliedschaft auf Zeit ist möglich. In diesem Fall ist die Dauer der Mitgliedschaft im Aufnahmeantrag zu beantragen und vom Vorstand zu bestätigen. Sie beträgt mindestens drei Monate und höchstens 12 Monate. Der Beitrag für Mitglieder auf Zeit wird vom Vorstand festgesetzt.
4.4 Ordentliches Mitglied ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
4.5 Mitglieder des Vereins vom 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind „Jugendliche“. Die unter 14 Jahre alten Angehörigen des Vereins sind „Kinder“. Die Mitgliedschaft von Kindern und Jugendlichen ist vom gesetzlichen Vertreter zu beantragen.
5.0 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
5.1 Durch Tod des Mitglieds.
5.2 Durch Kündigung des Mitgliedes.
Bei Kindern und Jugendlichen durch Kündigung des gesetzlichen Vertreters. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum 31.12. eines Kalenderjahres zulässig. Sie muss schriftlich spätestens am 30.11. bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. Erklärungen gegenüber der Abteilungsleitung sind unwirksam.
5.3 Durch Streichung aus der Mitgliederliste.
Der Vorstand kann ein Mitglied aus der Mitgliederliste streichen, wenn das Mitglied trotz 2-maliger schriftlicher Mahnung mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Bezahlung der fällig gewordenen Schuld bleibt durch die Streichung aus der Mitgliederliste unberührt.
5.4 Durch Ausschluss aus dem Verein. Näheres bestimmt Ziffer 21.0.
5.5 Mitglieder, die ein Vereinsamt inne hatten, verlieren ihr Amt beim Austritt. Sie haben auf Verlangen des Vorstandes und/oder des Abteilungsleiters über ihre Tätigkeit Rechenschaft abzulegen und alle Vereinsunterlagen und das Vereinseigentum zurückzugeben.
6.0 Beiträge und Kosten
6.1 Alle Vereinsmitglieder sind verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.
6.2 Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres fällig und in einem Betrag an den Verein zu bezahlen. Für Beiträge, die angemahnt werden müssen, werden Verwaltungskosten in Höhe 1/20 des fälligen Mitgliedsbeitrages erhoben, mindestens jedoch EUR 5,00.
6.3 Beim Eintritt bis zum 30.06. ist der gesamte Jahresbeitrag und ab dem 01.07. ist der halbe Jahresbeitrag zu entrichten.
6.4 Ehrenmitglieder sind auf Antrag von der Beitragszahlung befreit.
6.5 Mitglieder, die in soziale Not geraten sind oder sonst zur Zahlung des Beitrags nicht in der Lage sind, können auf Antrag vom Vorstand ganz oder teilweise von der Beitragszahlung befreit werden. Die Mitgliedschaft bleibt davon unberührt.
6.6 Die Mitgliedsbeiträge werden von der Delegiertenversammlung festgesetzt, Kursbeiträge, Verwaltungs- und Aufnahmekosten vom Vereinsausschuss.
6.7 Die Abteilungen sind berechtigt, Abteilungsbeiträge zu erheben. Sie sind vom Vorstand zu genehmigen. In diesem Fall ist der Abteilungsbeitrag zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.
