(gültig ab 1. Januar 2012)
Erwachsene/r | 98,00 € |
Kinder bis 18 Jahre (1.+ 2. Kind) | 42,00 € |
ab 3. Kind | 21,00 € |
Azubi und StudentIn | 60,00 € |
Familie | 192,00 € |
Alleinerziehend/e mit Kind(ern) | 120,00 € |
zzgl. einmalige Aufnahmegebühr von 10€
und ggf. Abteilungsbeitrag (siehe angehängte Liste)
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§ 1 Grundsätzliches
§ 2 Mitgliedsbeitrag
§ 3 Aufnahmegebühr
§ 4 Höhe des Mitgliedsbeitrages
§ 5 Beitragseinzug
§ 6 Erinnerungen und Mahnungen
§ 7 Änderungen
§ 8 Verzicht oder Minderung des
Mitgliedsbeitrags
§ 9 Abteilungs- und Kursbeiträge
§ 10 Sportversicherung
§ 11 Vereinsaustritt
§ 12 Mitgliederverwaltung
§ 13 Inkrafttreten
§ 1 Grundsätzliches
Auf der Grundlage von § 6.8 der Vereinssatzung hat der Vereinsauschuss in seiner Sitzung am 26. Juni 2019 die nachfolgende Beitragsordnung beschlossen.
Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung, sie regelt die Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen und Aufnahmegebühren an den Hauptverein. Sie ist Bestandteil des Aufnahmeantrags und der Beitrittserklärung. Sie kann nur vom Vereinsauschuss geändert werden.
§ 2 Mitgliedsbeitrag
§ 2. 1 Die Mitgliedsbeiträge zum Hauptverein werden von der Delegiertenversammlung festgelegt (§ 6.6 der Satzung)
§ 2.2 Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres fällig und in einem Betrag an den Verein zu zahlen (§ 6.2 der Satzung).
§ 2.3 Beim Eintritt bis zum 30.06 ist der gesamte Jahresbeitrag und ab dem 01.07 ist der halbe Jahresbeitrag zu entrichten (§ 6.3 der Satzung).
§ 3 Aufnahmegebühr
Für die Aufnahme in den Verein ist eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von derzeit 10.00 € zu zahlen.
§ 4 Höhe des Mitgliedsbeitrages
Seit 1. Januar 2012 beträgt der zu entrichtende Mitgliedsbeitrag für den Gesamtverein:
(mit jährlicher Bescheinigung zum 30.11 eines jeden Jahres) 60,00 €
(Zwei Erziehungsberechtigte/Erwachsene und mindestens ein Kind
unter 18 Jahren oder Schüler über 18 Jahren nach Vorlage der jährlichen Bescheinigung)
Die Abteilung kann ggf. die andere Hälfte des Beitrags übernehmen.
Es wird davon ausgegangen, dass das Mitglied dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt. Liegt diese nicht vor, erhält das Mitglied eine Rechnung mit einem jährlichen Zuschlag in Höhe von 5,00 Euro.
§ 5 Beitragseinzug
§ 5.1 Der fällige Beitrag wird im SEPA-Lastschriftverfahren jeweils im 01. März eines jeden Jahres für das Kalenderjahr eingezogen. Abbuchungen sind nur vom Girokonto möglich. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden ebenso im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Tritt ein Mitglied nach dem 1. März ein, so können die Beiträge und Gebühren ab dem 5. des folgenden Beitrittsmonats eingezogen werden.
§ 5.2 Der Hauptverein zieht den Mitgliedsbeitrag unter Angabe der Gläubiger-Identifikationsnummer DE54ZZZ00000139453 und der Mandatsreferenznummer (interne Vereins-mitgliedsnummer) ein.
Die Mitglieder werden über die TSV-Homepage und in dem für Schönaich zuständigen offiziellen Mitteilungsorgan jährlich informiert.
§ 5.3 Bankkonto
Bankkonto des Vereins:
Vereinigte Volksbank AG,
IBAN DE10 6039 0000 0600 8250 00 –
BIC-/SWIFT-Code GENODES1BBV
Kreissparkasse Böblingen
IBAN DE16 6035 0130 0000 0297 37 –
BIC-/SWIFT-Code BBKRDE6BXXX
§ 6 Erinnerungen und Mahnungen
Für Beiträge, die angemahnt werden müssen, können Verwaltungskosten in Höhe 1/20 des fälligen Mitgliedsbeitrages erhoben werden, mindestens jedoch 5,00 € (§ 6.2 der Satzung). Anfallende Bankkosten wegen Beitragsrückläufen müssen ebenfalls vom Mitglied getragen werden.
§ 7 Änderungen
Anträge auf Änderungen der Beitragshöhe sind die Geschäftsstelle vorzulegen. Ebenso sind Adress- und Bankverbindungsänderungen bekanntzugeben.
§ 8 Verzicht oder Minderung des Mitgliedsbeitrags
Mitglieder, die in soziale Not geraten sind oder sonst zur Zahlung des Beitrags nicht in der Lage sind, können auf Antrag vom Vorstand ganz oder teilweise von der Beitragszahlung befreit werden. Die Mitgliedschaft bleibt davon unberührt.
§ 9 Abteilungs- und Kursbeiträge
§ 9.1 Die Abteilungen sind berechtigt, Abteilungsbeiträge zu erheben. Sie sind vom Vorstand zu genehmigen. In diesem Fall ist der Abteilungsbeitrag zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag zu bezahlen (§ 6.7 der Satzung).
§ 9.2 Die Abteilungen sind berechtigt, Kursbeiträge zu erheben.
§ 9.3 Die Abteilungs- und Kursbeiträge werden durch die Abteilungen oder vom Hauptverein eingezogen.
§ 10 Sportversicherung
In dem Mitgliedsbeitrag ist der Beitrag zur Sportversicherung des Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB) enthalten. Die Mitglieder des Vereins sind in der Sportunfall- und Haftpflichtversicherung beim WLSB versichert. Diese Versicherung kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der laufende Vereinsbeitrag bezahlt ist.
§ 11 Vereinsaustritt
Siehe § 5 der Satzung.
Beim Austritt aus dem Verein im Laufe des Jahres erfolgt keine Rückerstattung von Beiträgen, Aufnahme-gebühren und Umlagen.
§ 12 Mitgliederverwaltung
Die Beitrags-, Gebühren- und Umlagenerhebung erfolgt durch Datenverarbeitung (EDV). Die persönlichen Daten der Mitglieder werden gemäß Datenschutzgrundverordnung verarbeitet. Stichtag für die Mitgliederauswertung ist der 01.01. eines jeden Jahres.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung tritt laut Beschlussfassung durch den Vorstand und Vereinsausschuss am 26. Juni 2019 in Kraft.
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